AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Vertragsgrundlage
(1) Diese Vertragsbedingungen liegen allen Angeboten, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen zu Grunde. Dies gilt auch für Werkleistungen und Bauleistungen, soweit für solche Leistungen
nicht wirksam die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) wirksam vereinbart ist und zwingende Bestimmungen des BGB-Werkvertragsrechts nicht vorrangig gelten.
(2) Bei allen Bauleistungen einschließlich Montagearbeiten gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B DIN 1961 in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag
durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
(3) Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) DIN 1961 Vertragsbestandteil.
Bei Verbrauchern unterliegen die Einzelbestimmungen der VOB/B der Inhaltskontrolle nach den Regelungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen des BGB, § 305 ff. BGB.
(4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt.
(5) Für alle Rechtsbeziehungen mit Unternehmen, die diesen Vertragsbedingungen unterliegen, gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 2 Angebote und Preise
(1) Sämtliche Angebote sind freibleibend, soweit sich aus dem Angebot keine bestimmte Angebotsfrist ergibt. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot/Kostenvoranschlag des Auftragnehmers
ab, so kommt ein Vertrag in diesem Fall erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
(2) Werden Änderungsleistungen oder zusätzliche Leistungen über bereits vereinbarte Leistungen hinaus beauftragt, sind die Grundlagen des abgeschlossenen Vertrages maßgeblich.
(3) Ändern sich durch die Ausführungen der Bestellungen Mengen an geliefertem Material oder Arbeitsleistungen, wird der Mehr- oder Minderverbrauch mit dem Auftraggeber abgerechnet.
(4) Kostenangebote, Zeichnungen und sonstige vom Auftragnehmer erstellte Unterlagen sind vertraulich und unterliegen dem Datenschutz. Der Auftragnehmer behält sich bei urheberrechtlich
relevanter Leistung das Urheberrecht vor. Vor Weitergabe an Dritte ist die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen.
(5) Reparaturleistungen werden durch Aufwandsvergütung abgerechnet. Reisezeiten sind Leistungszeiten und werden nach Stundenlohnsätzen berechnet. Reisekosten werden entsprechend dem
tatsächlichen Aufwand abgerechnet.
§ 3 Behördliche und sonstige Genehmigungen
Die Einholung möglicher behördlicher oder sonstiger Genehmigungen ist Sache des Auftraggebers, soweit der Auftragnehmer keinen darauf gerichteten Auftrag erhalten hat.
§ 4 Mängelansprüche und Gefahrenübergang
(1) Bei Werkleistungen, die nicht Bauleistungen sind, richtet sich die Mängelhaftung nach §§ 633 ff. BGB, soweit nicht gemäß § 651 BGB Kaufrecht zur Anwendung gelangt.
(2) Bei Bauleistungen richtet sich die Gewährleistung nach § 13 VOB/B. Bei einem Bauvertrag mit einem Verbraucher bestimmt sich die Mängelhaftung nach den §§ 633 ff. BGB, wenn es an der
wirksamen Einbeziehung der VOB/B in das Vertragsverhältnis fehlt.
(3) Beim Kaufvertrag gelten die Bestimmungen des § 437 ff. BGB, wobei die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nach §§ 440, 280, 281, 283, 311 a und § 284 BGB ausgeschlossen
wird, soweit ein Mangel oder Schaden nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Auftragnehmers beruht.
Beim Kauf von gebrauchten Sachen ist bei Rechtsgeschäften zwischen Kaufleuten jedweder Mängelhaftungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen
oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Bei einem Kaufvertrag mit einem Verbraucher über gebrauchte Sachen, gilt eine Mängelhaftungsfrist von einem Jahr ab
Ablieferung.
(4) Offensichtliche Mängel müssen nach Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung im kaufmännischen Geschäftsverkehr unverzüglich (§ 377 HGB), bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern
innerhalb von zwei Wochen schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelhaftungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
(5) Wir sind zur Wahl des Spediteurs oder Frachtführers, Versandweg und -art , Beförderungs- und Schutzmitteln berechtigt. Sonderwünsche des Bestellers werden auf dessen Gefahr berücksichtigt.
(6) Erfüllungsort für die Lieferungen ist unser Lager; auch dann, wenn die Montage der zu liefernden Ware zum Auftragsumfang gehört. Mit der Übergabe an den Spediteur, Schiffs- oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers geht alle Gefahr in jedem Fall auf den Auftraggeber über.
§ 5 Vergütung, Abschlagszahlungen
(1) Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort und ohne Skontoabzug fällig, sofern
nichts anderes vereinbart ist.
(2) Abschlagszahlungen sind auf Antrag (Abschlagsrechnung) in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen, vertragsgemäßen Leistungen, einschließlich des ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages
zu zahlen. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine umgehende Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die
geforderte Leistung angefertigten und bereitgestellten Bauteile, sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen
übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
§ 6 Kündigung des Auftraggebers, pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 15 % der Gesamtauftragssumme als pauschalierter Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber
bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Für Aufträge bis zu einem netto Auftragswert von 500,00 Euro sind wir berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 50%
der Auftragssumme abzurechnen.
§ 7 Technische Hinweise
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
Wartungsarbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, sofern nicht ausdrücklich vereinbart oder ein Wartungsvertrag geschlossen wurde. Unterlassene Wartungsarbeiten beeinträchtigen die
Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
(2) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der gelieferten Leistungen
liegen und üblich sind.
§ 8 Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bzw. dem Leistungsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem abgeschlossenen Vertrag vor. Dies gilt auch im Falle von
Teillieferungen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware bzw. den Leistungsgegenstand zurückzunehmen;
der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware bzw. des Leistungsgegenstandes durch den Auftragnehmer liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes
Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware bzw. des Leistungsgegenstandes
liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem.
§ 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen
Ausfall des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware bzw. den Leistungsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.
§ 10 Mitwirkung zur Erfüllung steuerlicher Pflichten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche zur Erfüllung der Belegnachweispflichten des Auftragnehmers nach § 17 a Umsatzsteuerdurchführungsverordnung erforderlichen Mitwirkungshandlungen
zu erbringen und, sofern hierzu erforderlich, auch weitere Vertragspartner hierzu zu verpflichten. Die Erfüllung der Belegnachweispflicht erfolgt vertragsgemäß in der Regel durch eine Gelangens
Bestätigung im Sinne von § 17 a Abs. 2 Nr. 2. Umsatzsteuerdurchführungsverordnung des Auftraggebers und im Falle einer Veränderung der gesetzlichen Bestimmungen nach Abstimmung mit
dem Auftragnehmer durch diese oder eine der dann zulässigen Nachweisformen. Zur Mitwirkung durch eine andere, gesetzlich zulässige Nachweisform als die Gelangens Bestätigung ist der Auftraggeber
nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt oder hierzu auf dessen Verlangen verpflichtet. Der Auftraggeber hat sich Kenntnis über die Anforderung der
jeweiligen Nachweisformen selbstständig zu verschaffen, Angaben des Auftragnehmers hierzu erfolgen unverbindlich.
§ 11 Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Lorenzen Edelstahlbau GmbH.
§ 12 salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder werden, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem unwirksamen möglichst nahekommt.
Stand: Dezember 2017